
Wärmepumpe, Wallbox & Co.
Keine Angst vor Paragraf 14a
Die Neuregelung vom Paragraf 14a ist seit Januar 2024 in Kraft.
Grafik: SPREE-PR
Die Energiewende in Deutschland schreitet voran, und mit ihr kommen neue Herausforderungen auf das Stromnetz zu. Um die Stabilität der Energieversorgung auch in Zukunft sicherzustellen, hat die Bundesnetzagentur mit dem Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eine neue Regelung eingeführt.

Benjamin-Julien Kempin, Sachgebietsverantwortlicher Netzleitwarte & Messstellenbetrieb beim Unternehmensverbund Stadtwerke Schwedt, gibt Antworten auf die brennendsten Fragen zum §14a.
Grafik: SPREE-PR/Petsch
Was bedeutet der Paragraf 14a?
Zunächst einmal, er greift nur bei Haushalten und Unternehmen, die sogenannte „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ betreiben, also Wallboxen, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Stromspeicher mit mehr als 4,2 kW elektrischer Anschlussleistung und einem Inbetriebnahmedatum nach dem 31.12.2023. Diese Geräte verbrauchen oft große Mengen an Strom und können bei einer gleichzeitigen Nutzung durch viele Verbraucher das Stromnetz stark belasten. Sie dürfen künftig bei drohenden Netzengpässen in ihrem Leistungsbezug aus dem Netz durch den Netzbetreiber auf 4,2 kW reduziert („gedimmt“) werden. Es fällt also nie eine Wärmepumpe-Heizung komplett aus und auch das E-Auto wird weiter geladen, nur etwas langsamer.
Wen betrifft das überhaupt?
Es besteht eine Teilnahmeverpflichtung für alle Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung und dessen Verteilnetzbetreiber. Die technische Voraussetzung hierfür ist ein intelligentes Messsystem und eine Steuerbox, die vom Messstellenbetreiber installiert wird. Normaler Haushaltsstrom zählt hier nicht dazu. Das heißt, ein Herd, der Kühlschrank, das WLAN, der Fernseher oder andere an die Steckdose angeschlossenen Geräte sind nicht betroffen. Ebenso nicht das Licht.
Welche Vorteile haben Kunden?
Auf den ersten Blick mag es so aussehen, als ob der Paragraf 14a den Verbrauchern Nachteile bringt. Tatsächlich bietet die Regelung einige Vorteile. Sie sorgt dafür, dass das Stromnetz stabil bleibt und es nicht zu flächendeckenden Stromausfällen kommt. Und: Durch diese technische und regulatorische Möglichkeit darf der Netzbetreiber Kunden ein Netzanschlussbegehren nicht mehr ablehnen. Schließlich besitzt er nun ein „Werkzeug“, die Versorgungssicherheit trotz zunehmender Nachfrage zu gewährleisten. Nicht zu vergessen: Kunden sparen Geld. Betreibern einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung wird etwa ein reduziertes Netzentgelt gewährt (Modul 1). Bei separater Messung z. B. einer Wärmepumpe durch einen zweiten Stromzähler wird der Arbeitspreis der steuerbaren Verbrauchseinrichtung prozentual reduziert (Modul 2). Als Ergänzung zu Modul 1 gibt es ab 1.4.2025 auch die Möglichkeit zu einem „Zeitvariablen Netzentgelt“ (Modul 3).
Der Kunde darf sich entscheiden: Entweder Modul 1 oder Modul 2 oder Modul 1 und 3.
Und wie genau sorgt der Paragraf nun für mehr Stabilität im Stromnetz?
Ganz einfach, der Netzbetreiber erhält einen Überblick, in welchen Netzbereichen eine mögliche Überlastung droht. So kann er zielgerichtet reagieren. Statt, wie bisher, pauschal alle Anlagen für gewisse Sperrzeiten auszuschalten, werden so gezielt die Anlagen eines kritischen Bereichs angesprochen. Das Motto lautet hier: Prävention statt Reaktion! Der Netzbetreiber kann mögliche Gefahren anhand von Prognosen und Quasi-Echtzeitdaten frühzeitig abwenden. Ohne diese Technik kann er nur auf Überlastungen reagieren. Im ungünstigsten Fall geht eine solche Überlastung mit einer Versorgungsunterbrechung einher, die je nach Art länger dauern kann. Und dann wären auch der Herd und das Licht aus.
Vielen Dank für das Gespräch!