Silke Goldschmidt, Leiterin Vertrieb der Stadtwerke Forst, hat die wichtigsten Fragen rund um die Energie beantwortet.
Foto: Christian Swiekatowski, Studio 2.0
Neuerungen 2025
Energie-Spezial
Im kommenden Jahr stehen bei der Energieversorgung einige Neuerungen an. Was das für die Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Forst bedeutet, erklärt Silke Goldschmidt, Leiterin Vertrieb der Stadtwerke Forst.
Die Netzentgelte Strom sinken 2025. Hat das Auswirkungen auf die Preise der Stadtwerke Forst?
Ja, die Strompreise werden ab Januar sinken. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses stand die Kalkulation der endgültigen Preise noch nicht fest. Alle Kundinnen und Kunden, deren Preis sich ändert, werden rechtzeitig informiert.
Das Angebot dynamischer Stromtarife ist ein Schritt in die Zukunft der Energiewirtschaft. Wie sind die Stadtwerke darauf vorbereitet?
Wir werden ab dem 01. 01. 2025 einen dynamischen Tarif anbieten. Jeder Kunde, der über ein intelligentes Messsystem, ein so genannter Smart Meter verfügt, kann diesen dann abschließen. Zudem werden wir eine App anbieten, auf welcher der Kunde seinen Verbrauch und die stündlichen Preise der Energiebörse EEX ablesen kann. Mit diesen Informationen kann er gezielt seine Verbräuche in die preiswerten Stunden legen und damit Stromkosten senken.
Für wen ist der Tarif sinnvoll?
Für preisaffine Kunden, denen es möglich ist, Verbräuche in kostengünstige Zeiten zu legen.
Welche Gefahren des Tarifs gibt es?
Der Börsenpreis schwankt oft stark. Aktuell sind die Preise wochentags zwischen 6 – 9 Uhr und 18 – 20 Uhr am teuersten. Wer nicht die Möglichkeit hat, seinen Stromverbrauch in günstige Zeiten wie mittags oder nachts zu legen, könnte am Ende draufzahlen.
Ab 01.04.2025 kann man innerhalb von 24 Stunden den Strom-Lieferanten wechseln. Was bedeutet das?
Bisher dauerte der Wechsel bei einem Umzug bis zu acht Werktage. Nun wurden die gesetzlich vorgeschriebenen Antwortfristen auf 24 Stunden reduziert. Der Wechsel des Energieversorgers wird für Verbraucher also erheblich leichter und schneller. Es bedeutet aber auch, dass ab April keine rückwirkenden An- und Abmeldungen mehr möglich sind. Bisher war dies bis zu sechs Wochen rückwirkend möglich. Der Kunde muss daher rechtzeitig seinem Energielieferanten über einen Ein- oder Auszug informieren.
Beim Gas gibt es diesen 24-Stunden-Wechsel bisher noch nicht.
Gibt es dann keine Jahresverträge mehr?
Doch, die Änderungen im 24-h-Lieferantenwechsel sind rein technischer Natur und haben keine Auswirkungen auf die abgeschlossenen Vertragslaufzeiten.
Was hat es mit dem Paragrafen 14 a Energiewirtschaftsgesetz auf sich?
Der § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes regelt, dass Netzbetreiber zum Zwecke der netzdienlichen Steuerung bei sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorrübergehend die Leistung auf bis zu 4,2 kW absenken dürfen. Dies betrifft Anlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind. Darunter fallen hauptsächlich Wallboxen, Wärmepumpen und Klimageräte mit einem Leistungsbezug über 4,2 kW, die durch einen Installateur beim Netzbetreiber angemeldet wurden. Als Gegenleistung für die Möglichkeit des Netzbetreibers, diese Geräte zu dimmen, erhält der Kunde Vergünstigungen auf seine Netzentgelte. Dabei kann der Kunden aus drei Modulen wählen.
Modul 1
ist eine pauschale Reduzierung des Netzentgeltes. Das ist sinnvoll, wenn der Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen eher gering ist. Jeder betroffene Kunde wird automatisch in Modul 1 eingruppiert und muss nichts weiter unternehmen.
Für Modul 2
kann sich der Kunde entscheiden, wenn für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein separater Zähler installiert ist. Hierbei wird das jeweilige Netzentgelt für den Verbrauch auf dem separaten Zähler auf 40 Prozent reduziert. Ein netzseitiger Grundpreis fällt für diesen 2. Zähler nicht an. Für die Inanspruchnahme von Modul 2 muss ein separater Stromvertrag geschlossen werden.
Und schließlich kann sich der Kunde ab dem 01.04.2025 noch für Modul 3 mit zeitvariablen Netzentgelten entscheiden. Dazu muss der Kunde allerdings über ein intelligentes Messystem verfügen. Modul 3 ist nur in Verbindung mit Modul 1 möglich. Kurz gesagt gelten zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche Netzentgelte.
Die reduzierten Netzentgelte werden in der Stromabrechnung berücksichtigt und separat ausgewiesen.
Jeder Netzbetreiber hat die preislichen Informationen auf seiner Internetseite veröffentlicht. Für Kunden, die vor dem 01.01.2024 eine Wallbox oder Wärmepumpe installiert hatten, ändert sich erstmal nichts. Dort gelten noch Übergangsfristen bis zum 31.12.2028.
Welche Änderungen gibt es im Strom- und Erdgasnetz in Forst und was bedeutet das für die Kunden?
Die Netzgesellschaft Forst (Lausitz) mbH & Co. KG (NFL) überträgt zum 01.01.2025 ihre Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber für moderne Messeinrichtungen (mME) und intelligente Messsysteme (iMS) Strom an die DIGImeto GmbH & Co. KG.
Der Betrieb des Forster Gasverteilnetzes geht zum 01.01.2025 von der Netzgesellschaft Forst (Lausitz) mbH & Co. KG (NFL) auf die NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG (NBB) über. Dazu müssen bis zum 30.11.2024 die Zähler für Strom und Gas abgelesen werden. Alle betroffenen Kunden erhalten dazu Post vom Netzbetreiber mit den entsprechenden Ablesekarten. Da die NBB bereits jetzt die operative Betriebsführung des Gas- und Stromnetzes der Netzgesellschaft Forst (Lausitz) wahrnimmt, hat dieser Wechsel für die Kunden kaum Auswirkungen. Die gewohnten Ansprechpartner stehen weiterhin in Forst vor Ort zur Verfügung.
Hinweis: Zusätzliche Ablesung Strom und Erdgas zum 30.11.2024?
Kunden, die turnusmäßig mit der Ablesung der Zählerstände dran sind, bekommen keine Post vom Netzbetreiber, da in den Fällen der Ableser vorbeikommt. Wasserzähler sind davon nicht betroffen.